Pantera Facility Management GmbH

Impressum und AGB

Impressum

Vollständiger Firmenname: Pantera Facility Management GmbH
Firmenbuchnummer: FN 650046a
UID: folgt
Ort der Gewerbeberechtigung: Schumanngasse 50/11, 1180 Wien
Rechtsform: GmbH
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Geschäftsführerin: Giovanni Maria Fois
Gewerbeordnung: Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften in der Gewerbeordnung 1994, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
E-Mail: office@pantera-gmbh.at
Telefon: +43 664 993 448 50
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Bildmaterial: Unsplash

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungs- und sonstige Gebäudedienstleistungen

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Pantera Facility Management GmbH gelten ausschließlich die hier angeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Pantera Facility Management GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für die Pantera Facility Management GmbH unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(3) Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang.

(4) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Pantera Facility Management GmbH sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Informationen und Preise aus Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die Pantera Facility Management GmbH nicht bindend.

(2) Unaufgeforderte bei der Pantera Facility Management GmbH eingehende Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich bestätigt werden oder die Leistung/Lieferung von der Pantera Facility Management GmbH erbracht wird.

(3) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Pantera Facility Management GmbH an seine Angebote für die Dauer von 30 Tagen ab deren Erstellungsdatum gebunden.

§3 Preise

(1) Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich die Preise entsprechen d im prozentualen Verhältnis.

(2) Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Sitz der Pantera Facility Management GmbH einschließlich normaler Verpackung.

(4) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, keine Kosten für ggfs. zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber bereitgestellt oder von der Pantera Facility Management GmbH gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.

(5) Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung nach §4(2) auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhnen üblichen Aufschlägen berechnet.

§4 Art und Umfang der Leistung

(1) Die Pantera Facility Management GmbH verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen.

(2) Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an Werktagen zu den üblichen Arbeitszeiten zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr ausgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung, noch auf Kürzung der Rechnung.

(4) Die Pantera Facility Management GmbH stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf seine Kosten zur Verfügung. Hiervon unberührt bleibt §3(4).

(5) Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie, falls erforderlich, einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o. ä. auf seine Kosten zur Verfügung.

(6) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(7) Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Pantera Facility Management GmbH überwacht und erhält auch seine Anweisungen ausschließlich von diesen. Bezüglich des Weisungsrechts ist der Objektleiter Vertreter der Pantera Facility Management GmbH.

(8) Die Pantera Facility Management GmbH sorgt für angepasste Arbeitskleidung des eingesetzten Personals.

§5 Obliegenheiten des eingesetzten Personals

(1) Dem eingesetzten Personal ist es ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen.

(2) Das eingesetzte Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

(3) Das eingesetzte ist verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

(4) Dem eingesetzten Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Pantera Facility Management GmbH eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

§6 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Die zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kosten los zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu reinigenden Flächen für das Reinigungspersonal ungehindert zugänglich sind.

(3) Vor der Tätigkeitsaufnahme ist der Auftraggeber verpflichtet auf besondere räumliche Gegebenheiten , insbesondere auf nicht erkennbare, eventuelle Schadenrisiken die bei Durchführung der Arbeiten auftreten können, hinzuweisen.

(4) Können die beauftragten Arbeiten aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

(5) Schadensersatzansprüche aufgrund fehlender Hinweise durch den Auftraggeber können nicht geltend gemacht werden.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte der Pantera Facility Management GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.

§7 Liefer- und Leistungszeiten

(1) Liefer- und Leistungstermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Pantera Facility Management GmbH die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten der Pantera Facility Management GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Pantera Facility Management GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertragzurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Pantera Facility Management GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Pantera Facility Management GmbH nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

(4) Sofern die Pantera Facility Management GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Pantera Facility Management GmbH.

(5) Die Pantera Facility Management GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§8 Abnahme und Gewährleistung

(1) Die Leistungen der Pantera Facility Management GmbH gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt.

(2) Bei einmaligen Leistungen (z. B. Bauendreinigung) der Pantera Facility Management GmbH erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise – spätestens zwei Arbeitstage nach Meldung der Fertigstellung durch die Pantera Facility Management GmbH. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Leistung als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch die Pantera Facility Management GmbH gilt die Leistung als nicht abgenommen.

(3) Sollten an der von der Pantera Facility Management GmbH erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich und spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Die Pantera Facility Management GmbH ist dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollte die Pantera Facility Management GmbH dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in der von der Pantera Facility Management GmbH erbrachten Leistung.

(4) Eine Gewährleistung für normale Abnutzung besteht nicht.

(5) Gewährleistungsansprüche gegen die Pantera Facility Management GmbH stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatz jeglicher Art aus.

§9 Haftung

(1) Für Schäden, die nachweislich auf die Leistungen der Pantera Facility Management GmbH zurückzuführen sind, haftet die Pantera Facility Management GmbH im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ihm ein konkreter Versicherungsnachweis ausgehändigt.

(2) Evtl. Schäden werden grundsätzlich durch den Versicherer der Pantera Facility Management GmbH reguliert. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass Mitarbeiter der Pantera Facility Management GmbH auch insoweit grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

(3) Für Schäden, die der Pantera Facility Management GmbH nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

(4) Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholend en Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.

(3) Im Falle einer vorzeitigen unberechtigten Kündigung durch den Auftraggeber hat die Pantera Facility Management GmbH Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrags ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen kann.

(4) Ist der Auftraggeber trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die Pantera Facility Management GmbH mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die Pantera Facility Management GmbH Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Pantera Facility Management GmbH hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.

(5) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Pantera Facility Management GmbH wird der Vertrag nicht berührt.

§11 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

(2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Auftrags stellt die Pantera Facility Management GmbH seine Leistung jeweils zum 01. des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist dann binnen 7 Tage ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Die Pantera Facility Management GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Pantera Facility Management GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Pantera Facility Management GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 EUR in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Pantera Facility Management GmbH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen i. H. von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

(6) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung angedruckte Bankverbindung zu leisten.

(7) Wenn der Pantera Facility Management GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Pantera Facility Management GmbH gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Pantera Facility Management GmbH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen.

(8) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

(9) Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Pantera Facility Management GmbH und deren Auftraggeber gilt das österreichische Recht.

(2) Als Gerichtsstand gilt, soweit rechtlich zulässig, ausschließlich der Sitz der Pantera Facility Management GmbH.

(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§13 Sonstiges

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Budesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

(2) Die Pantera Facility Management GmbH ist berechtigt, Ansprüche aus seinen Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

(3) Die Pantera Facility Management GmbH ist berechtigt, seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber auf Dritte zu übertragen.

(4) Der Abschluss eines Dienstvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Pantera Facility Management GmbH und dem Auftraggeber. Insbesondere haftet die Pantera Facility Management GmbH nicht für Verpflichtungen des Auftraggeber aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Auftraggeber ist die Pantera Facility Management GmbH für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Auftraggeber befreit.